RECHTSANWALTSKANZLEI  SERRANO MATTEY
VORÜBERGEHENDE AUFENTHALTSGENEHMIGUNG FÜR WISSENSCHAFTLER
Rechtliche Grundlage: Artikel 29, Richtlinie CIRCULAR -SDG-461-2007, vom 12. März 2007
1. Antrag an das Ministerium, unterzeichnet vom offiziellen Vertreter des Unternehmens oder der Körperschaft, die den Antragsteller beschäftigt. Die Unterschrift muss von einem costaricanischen Konsul oder dem Beamten, dem der Antrag vorgelegt werden soll, beglaubigt werden. Der Antrag muss folgende Dokumente enthalten:

a) Begründung des Anspruches, in der der Antrag und die Tätigkeiten, die der Ausländer im Land verrichten wird, dargelegt werden.

b) Daten des offiziellen Vertreters der Firma, der Institution oder der Person, die beabsichtigt den Wissenschaftler zu beschäftigen:

 • Vollständiger Name
 • Staatsangehörigkeit
 • Beruf oder Amt
 • Adresse und Telefonnummer in Costa    Rica
 • Weitere Dokumente, die den Antrag  unterstützen
 • Ort innerhalb des rechtlichen Bezirks      von San José oder ein vom Ministerium bestimmtes elektronisches Medium, das im Amtsblatt aufgeführt ist, um     Benachrichtigungen zu erhalten.
 • Datum und Unterschrift

c) Daten des Wissenschaftlers, der den Aufenthalt beantragt:

 • Vollständiger Name
 • Staatsangehörigkeit
 • Geburtsdatum
 • Beruf oder Amt
 • Adresse in Costa Rica
 • Angestrebter Migrationsstatus
 • Vollständige Namen und Staatsangehörigkeit der Eltern
 • Position, die der Ausländer in der Firma oder der Körperschaft einnehmen wird, bestätigt durch eine Bescheinigung eines offiziellen Vertreters, in der die Position und das Gehalt des Ausländers aufgeführt sind.

2. Bescheinigung über die Rechtsfähigkeit des Unternehmens oder der Körperschaft, die das Einkommen
des Ausländers zahlt, es sollten die Registrierungsdaten, die gesetzliche Vertretung und die Dauer der Rechtsgültigkeit der Firma angegeben werden, das Ausstellungsdatum des Dokumentes sollte nicht mehr als drei Monate zurückliegen.

3. Original und Fotokopie oder eine vom Notar beglaubigte Kopie des Personalausweises oder der Aufenthaltserlaubnis des offiziellen Vertreters des Unternehmens oder der Körperschaft, die den Ausländer anstellen will. Wenn der besagte Vertreter normalerweise nicht im Land wohnhaft ist, muss eine vom Notar beglaubigte Kopie des Reisepasses vorgelegt werden.

4. Bescheinigung eines zuständigen Buchprüfers, in der die Kreditwürdigkeit des Antragstellers dargelegt wird; sie sollte auf der finanziellen Lage des Veranlagungszeitraumes vor der Einreichung im Ministerium beruhen und aus ihr sollte hervorgehen, dass die finanzielle Situation des Unternehmens und des Projektes die Arbeitskosten abdecken.

5. Bericht des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit, aus dem hervorgeht, dass der Ausländer nach Artikel 76 und 259 des Gesetzes keine öffentlichen Arbeiten im Land ausführen wird. Dafür muss das Unternehmen einen entsprechenden Bericht gemäss den Verfahren, Bedingungen und Voraussetzungen des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit vorlegen. In diesen Fällen sollte die Funktion des Wissenschaftlers vor dem Ministerium erläutert werden.

6. Geburtsurkunde des Wissenschaftlers, in der die Namen der Eltern aufgeführt sind.

7. Führungszeugnis aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller weder im Heimatland noch in dem Land, in dem er sich die letzten drei Jahre aufgehalten hat, straffällig geworden ist.

8. Beglaubigte Kopie des Reisepasses des Antragstellers.

a. Damit die Geburtsurkunde, Bescheinigungen über Vorstrafen, Kopien der Pässe oder andere Dokumente, die im Ausland erstellt wurden, Gültigkeit erhalten, um eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, müssen die dafür benötigten Unterlagen als beglaubigte Übersetzung ins Spanische vorliegen oder von einem Notar mit entsprechenden Sprachkenntnissen beglaubigt sein. Die Geburtsurkunde muss im Heimatland erstellt sein. Falls Vorstrafen vorliegen, müssen die Bescheinigungen im Heimatland oder dem Land, in dem sich der Ausländer die letzten drei Jahre rechtmässig aufgehalten hat, ausgestellt worden sein. Die Rechtmässigkeit dieses Aufenthalts muss glaubwürdig erklärt werden.

b. In Ausnahmefällen, in denen es nicht möglich ist, die Geburtsurkunde mit den Namen der Eltern und/oder die Bescheinigungen über Vorstrafen vorzulegen, da die Regierung im Heimatland diese nicht ausstellen kann oder aus anderen gravierenden Gründen, können Sie sich davon freistellen, indem Sie vorher einen Antrag an das Ministerium stellen, dabei muss die Unmöglichkeit glaubhaft erläutert werden. Der Antrag wird vom Ministerium geprüft und falls notwendig dem Nationalrat vorgelegt, der die entsprechende Entscheidung trifft.

9. Drei aktuelle Passfotos

10. Beleg über die Zahlung von US $30 (Dreissig Dollar) oder dem entsprechenden Betrag in Colones, zu den Tarifen der Zentralbank von Costa Rica, für die Aufenthaltsformalitäten für die erste Einreise des Ausländers zu Gunsten des Antragstellers.

11. Steuerstempel: 125 Stempelmarken für den Antrag und 2,50 für jedes Blatt


»» Zurück zu Einwanderung
ENGLISH   I  ESPAÑOL
Rechtsbeistand   |   Notariat   |   Handelsrecht   |   Einwanderung    |   Mission  |   Kanzleikonzept   |  Dokumente & Links   |  Blog
Lic. Maynor Serrano Mattey / Abogado y Notario