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1. Antrag an den Generaldirektor,
unterschrieben von der Person, die die Einreise des
Ausländers beantragt, der Antrag muss von einem
costaricanischen Konsul, wenn die Formalitäten vom
Ausland geregelt werden, von einem zuständigen
Beamten oder einem offiziellen Notar unterschrieben
sein. Der Antrag sollte folgende Unterlagen enthalten:
a. Grundlage des Anspruchs, in
der der Antrag für diese spezielle Kategorie
begründet wird.
b. Personalien der Person, die an
der Einreise des Ausländers interessiert ist:
Vollständiger
Name
Staatsangehörigkeit
Beruf
Adresse und
Telefonnummer in Costa Rica
Datum und
Unterschrift
Beglaubigte Kopie
des Personalausweises
Angaben über
die Dauer des aufenthalts der Ausländer
Ort innerhalb des
rechtlichen Bezirks von San José oder ein vom
Ministerium bestimmtes elektronisches Medium, das im
Amtsblatt aufgeführt ist, um Benachrichtigungen zu
erhalten.
c. Angaben über den
Ausländer, der einreisen möchte:
Vollständiger
Name
Staatsangehörigkeit
Beruf
Zukünftige
Adresse in Costa Rica
Angestrebter
Migrationsstatus
Geburtsdatum
Namen und
Staatsangehörigkeit der Eltern
d. Wenn die Formalitäten aus
dem Ausland in einem costaricanischen Konsulat geregelt
werden, sollte im Antrag ein Bevollmächtigter in
Costa Rica und ein Ort innerhalb des rechtlichen
Bezirks von San José oder ein vom Ministerium
bestimmtes elektronisches Medium, das im Amtsblatt
aufgeführt ist, benannt werden, damit der
Bevollmächtigte Benachrichtigungen erhalten kann.
Der Bevollmächtigte muss volljährig,
Costaricaner/in oder im Land ansässig sein und ist
dazu verpflichtet, Nachrichten weiterzuleiten. Wenn die
Formalitäten in Costa Rica geregelt werden, muss
der Verwandte des Ausländers, der die
Aufenthaltsgenehmigung beantragt, keinen
Bevollmächtigten in Costa Rica benennen. Der
Antragsteller muss einen Ort innerhalb des rechtlichen
Bezirks von San José oder ein vom Ministerium
bestimmtes elektronisches Medium, das im Amtsblatt
aufgeführt ist, angeben, um Benachrichtigungen zu
erhalten.
e. Das Konsulat, an das die
Einreiseerlaubnis des Ausländers geschickt werden
soll, muss benannt werden, damit ein costaricanischer
Konsul den Reisepass stempelt. Wenn der Ausländer
in einem Land wohnhaft ist, in dem es kein
costaricanisches Konsulat gibt, kann dies vom
nächst gelegenen costaricanischen Konsulat oder
von der Person, die den Aufenthalt
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für den Ausländer
verwaltet, geregelt werden. In diesem Fall ist diese Person
dafür verantwortlich, dass die Beglaubigung an den
Interessenten weitergeleitet wird, er muss eine Kopie des
Einreisebescheids mit sich führen und es muss ein
Transportmittel zur Verfügung stehen.
2. Von einem offiziellen Notar
oder costaricanischen Konsul beglaubigte Kopie des
Reisepasses.
3. Geburtsurkunde, in der die
Namen der Eltern aufgeführt sind.
4. Führungszeugnis, aus dem
hervorgeht, dass der Antragsteller weder im Heimatland
noch in dem Land, in dem er sich die letzten drei Jahre
aufgehalten hat, straffällig geworden ist.
a. Damit die Geburtsurkunde,
Bescheinigungen über Vorstrafen, Kopien der
Pässe oder andere Dokumente, die im Ausland
erstellt wurden, Gültigkeit haben um eine
vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten,
müssen die dafür benötigten Unterlagen
als beglaubigte Übersetzung ins Spanische
vorliegen oder von einem Notar mit entsprechenden
Sprachkenntnissen beglaubigt sein. Die Geburtsurkunde
muss im Heimatland erstellt sein. Falls Vorstrafen
vorliegen, müssen die Bescheinigungen im
Heimatland oder dem Land, in dem sich der
Ausländer die letzten drei Jahre rechtmässig
aufgehalten hat, ausgestellt worden sein. Die
Rechtmässigkeit dieses Aufenthalts muss
glaubwürdig erklärt werden.
b. In Ausnahmefällen, bei
denen es nicht möglich ist, die Geburtsurkunde mit
den Namen der Eltern und/oder die Bescheinigungen
über Vorstrafen vorzulegen, da die Regierung im
Heimatland diese nicht ausstellen kann oder aus anderen
gravierenden Gründen, können Sie sich davon
freistellen, indem Sie vorher einen Antrag an das
Ministerium stellen, dabei muss die Unmöglichkeit
glaubhaft erläutert werden. Der Antrag wird vom
Ministerium geprüft und falls notwendig dem
Nationalrat vorgelegt, der die entsprechende
Entscheidung trifft.
5. Schreiben vom
Kultusministerium, unterschrieben von der für den
Künstler, Sportler oder Mitwirkenden bei
öffentlichen Aufführungen verantwortlichen
Person, oder, wenn es sich um Fachpersonal, besondere
Experten oder Personen die eingeladen wurden, um im
Land wichtigen Tätigkeiten nachzugehen, handelt,
von einem Minister. In diesem Dokument muss die
Unterstützung der Aktivität dargelegt werden,
wegen der die Ausländer in das Land einreisen.
6. Bericht des Ministeriums
für Arbeit und soziale Sicherheit, aus dem
hervorgeht, dass die Ausländer keine
öffentlichen Arbeiten im Land ausführen
werden. Dafür muss die Körperschaft,
Organisation oder die Person oder juristische Person,
die an der Einreise des Ausländers interessiert
ist, einen
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entsprechenden Bericht gemäss
den Verfahren, Bedingungen und Voraussetzungen des
Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit
vorlegen. In dem Bericht muss die Anzahl der
Ausländer, die einreisen sollen und die
Aufenthaltsdauer angegeben werden, damit das Ministerium
für diese Zeit eine Arbeitsgenehmigung ausstellen
kann.
7. Original und Kopie oder
beglaubigte Kopie des Vertrages, der zwischen den
Künstlern, Sportlern, oder Mitwirkenden bei
öffentlichen Auftritten und den Verantwortlichen
der Aufführung geschlossen wurde.
8. Im Fall von öffentlichen
Auftritten, eine Genehmigung ausgestellt von der
"Oficina de Espectáculos
Públicos" des Justizministeriums und von
der Rechtabteilung des Nationaltheaters für die
gesamte Zeit des Auftrittes.
9. Drei aktuelle Passfotos des
Ausländers, der einreisen soll.
10. Dokumente, die die Art des
Künstlers, Sportlers, Mitwirkenden bei
Aufführungen, Fachmann, Experten oder der für
das Land wichtigen Personen beschreiben.
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