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Nach Artikel 68 des Gesetzes muss
das Justizministerium, ein entsprechender Minister oder
eine andere Person in den folgenden Fällen die
Genehmigung der vorübergehenden
Aufenthaltsgenehmigung für ausländische
Personen, die von einem costaricanischen Gericht
verurteilt wurden, beantragen:
a. Wenn die Person teilweise oder
vollständig von der Strafanstalt entlassen werden
kann.
b. Wenn der zuständige
Richter die Strafe auf Bewährung ausgesetzt hat
oder sich ein Krankheitsfall positiv auf die Situation
ausgewirkt hat.
c. Wenn das Institut für
Kriminologie bezüglich der gesetzmässigen
Ausführung der Gefängnisstrafe eine
Begünstigung genehmigt.
Der Antrag ist direkt an das
Ministerium zu richten und sollte folgende Unterlagen
enthalten:
1. Antrag an den Generaldirektor,
unterschrieben vom Justizminister oder von einem
Stellvertreter, in der folgende Informationen enthalten
sein müssen:
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a. Grundlage des Anspruchs, in
der der Antrag begründet wird.
b. Erklärung, ob die Person
nach den Kriterien des Ministeriums für Arbeit und
soziale Sicherheit arbeiten kann oder nicht.
c. Personalien des
Ausländers
Vollständiger Name
Staatsangehörigkeit
Beruf
Geburtsdatum
Vollständige Namen
und Staatsangehörigkeit der Eltern
Voraussichtlicher
Aufenthaltsort in Costa Rica
Art, Gültigkeitsdauer
und Nummer des Reisepasses
Voraussichtliche Dauer des
Aufenthalts in Costa Rica
Ort innerhalb des
rechtlichen Bezirks von San José oder ein vom
Ministerium bestimmtes elektronisches Medium, das im
Amtsblatt aufgeführt ist, um Benachrichtigungen zu
erhalten.
2. Beglaubigte Kopie des
Reisepasses. Falls dies nicht möglich ist, muss
dieser
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von einem Vertreter des Konsulats
beim Justizministeriums beantragt werden; falls dieser
Vertreter nicht existiert, kann sich das Justizministerium
mit dem Aussenministerium abstimmen, damit die
Formalitäten, um das Dokument aus dem Herkunftsland
des Ausländers zu erhalten, beschleunigt werden.
3. Nachweis über
Fingerabdrücke beim Ministerium für
öffentliche Sicherheit
4. Aktuelles Passfoto
5. Die Beantragung der
vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung bedeutet
nicht gleichzeitig die Annahme.
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