RECHTSANWALTSKANZLEI  SERRANO MATTEY
VORÜBERGEHENDE AUFENTHALTSERLAUBNIS FÜR PRESSEKORRESPONDENTEN UND ANGESTELLTE VON PRESSEAGENTUREN.
Rechtliche Grundlage: Artikel 31, Richtlinie -SDG-461-2007, vom 12. März 2007
1. Antrag an den Generaldirektor, unterschrieben von einem offiziellen Vertreter der Presseagentur, die das Einkommen der Korrespondenten oder Angestellten von ausländischen Presseagenturen stellt. Die Unterschrift muss bei dieser Art von Anfragen von einem Notar oder einem zuständigem Beamten beglaubigt werden. Falls die Presseagentur ihren Sitz nicht im Land hat, muss der Antrag dem Konsulat von Costa Rica vorgelegt werden. Der Antrag sollte folgende Unterlagen enthalten:

a) Grundlage des Anspruchs, in der der Antrag und die Tätigkeiten, die der Ausländer im Land verrichten wird, erläutert und begründet werden.

b) Personalien des öffentlichen Vertreters der Presseagentur, der für die Agentur Anspruch auf eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung des Korrespondenten oder Angestellten erhebt.

 • Vollständiger Name
 • Staatsangehörigkeit
 • Beruf
 • Adresse und Telefonnummer in Costa Rica
 • Weitere Dokumente, die den Antrag unterstützen
 • Ort innerhalb des rechtlichen Bezirks von San José oder ein vom Ministerium bestimmtes elektronisches Medium, das im Amtsblatt aufgeführt ist, um Benachrichtigungen zu erhalten.
 • Datum und Unterschrift

c) Personalien des Korrespondenten oder Angestellten der Presseagentur, der eine Aufenthaltserlaubnis erhalten soll:

 • Vollständiger Name
 • Staatsangehörigkeit
 • Geburtsdatum
 • Beruf
 • Anschrift in Costa Rica
 • Weitere Dokumente, die den Antrag unterstützen
 • Angestrebter Migrationsstatus
 • Vollständige Namen und Staatsangehörigkeit der Eltern

2. Original und Fotokopie oder eine vom Notar beglaubigte Kopie des
Personalausweises oder der Aufenthaltserlaubnis des offiziellen Vertreters der Presseagentur, die den Ausländer anstellen will. Wenn der besagte Vertreter normalerweise nicht im Land wohnhaft ist, muss eine vom Notar beglaubigte Kopie des Reisepasses vorgelegt werden.

3. Bescheinigung über die Rechtsfähigkeit der Presseagentur, die die vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers beantragt, es sollten die Registrierungsdaten, die gesetzliche Vertretung und die Dauer der Rechtsgültigkeit der Firma angegeben werden. Das Ausstellungsdatum des Dokumentes sollte nicht mehr als drei Monate zurückliegen. Falls die Presseagentur nicht im Land registriert ist, muss ein vom entsprechenden Konsul beglaubigtes Dokument vorgelegt werden, in dem die Gültigkeit als Rechtsperson in dem Land, in dem die Agentur ansässig ist, bestätigt wird, so dass es vor dem Ministerium rechtskräftig ist.

Bei der Beglaubigung muss die Echtheit der Unterschrift des Beamten, der das Dokument im Ausland ausgestellt hat,  von einem Konsul aus Costa Rica bestätigt werden. Es muss ebenso eine Bestätigung der Zuständigkeit des Ausstellers des Dokumentes enthalten. Des Weiteren muss die Unterschrift des Konsuls aus Costa Rica vom costaricanischen Aussenministerium beglaubigt werden.

4. Bericht des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit, aus dem hervorgeht, dass der Ausländer nach Artikel 76 und 259 des Gesetzes keine öffentlichen Arbeiten im Land ausführen wird. Dafür muss die Agentur einen entsprechenden Bericht gemäss den Verfahren, Bedingungen und Voraussetzungen des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit vorlegen.

5. Geburtsurkunde des Korrespondenten oder Angestellten der Agentur, aus der die Namen der Eltern hervorgehen.

6. Führungszeugnis aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller weder im Heimatland noch in dem
Land, in dem er sich die letzten drei Jahre aufgehalten hat, straffällig geworden ist.

a. Damit die Geburtsurkunde, Bescheinigungen über Vorstrafen, Kopien der Pässe oder andere Dokumente, die im Ausland erstellt wurden, Gültigkeit erhalten, um eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, müssen die dafür benötigten Unterlagen als beglaubigte Übersetzung ins Spanische vorliegen oder von einem Notar mit entsprechenden Sprachkenntnissen beglaubigt sein. Die Geburtsurkunde muss im Heimatland erstellt sein. Falls Vorstrafen vorliegen, müssen die Bescheinigungen im Heimatland oder dem Land, in dem sich der Ausländer die letzten drei Jahre rechtmässig aufgehalten hat, ausgestellt worden sein. Die Rechtmässigkeit dieses Aufenthalts muss glaubwürdig erklärt werden.

b. In Ausnahmefällen, bei denen es nicht möglich ist, die Geburtsurkunde mit den Namen der Eltern und/oder die Bescheinigungen über Vorstrafen vorzulegen, da die Regierung im Heimatland diese nicht ausstellen kann oder aus anderen gravierenden Gründen, können Sie sich davon freistellen, indem Sie vorher einen Antrag an das Ministerium stellen, dabei muss die Unmöglichkeit glaubhaft erläutert werden. Der Antrag wird vom Ministerium geprüft und falls notwendig dem Nationalrat vorgelegt, der die entsprechende Entscheidung trifft.

7. Beglaubigte Kopie des Reisepasses des Antragstellers

8. Drei aktuelle Passfotos

9. Beleg über die Zahlung von US $30 (Dreissig Dollar) oder dem entsprechenden Betrag in Colones, zu den Tarifen der Zentralbank von Costa Rica, für die Aufenthaltsformalitäten für die erste Einreise des Ausländers zu Gunsten des Antragstellers.

10. Steuerstempel: 125 Stempelmarken für den Antrag und 2,50 für jedes Blatt
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Lic. Maynor Serrano Mattey / Abogado y Notario