RECHTSANWALTSKANZLEI  SERRANO MATTEY
ARBEITER MIT EINER BESONDEREN ANSTELLUNG, BEANTRAGT VON EINER JURISTISCHEN PERSON
Rechtliche Grundlage: Artikel 60-77, Richtlinie CIRCULAR -SDG-461-2007, vom 12. März 2007
1. Arbeiter mit einer besonderen Anstellung müssen in ihrem Heimatland eingestellt werden.

2. Wenn sich der Ausländer nicht vorschriftsmässig im Land aufhält, ist die Beantragung der besonderen Kategorie als Arbeiter mit besonderer Anstellung ausgeschlossen.

3. Um die Kategorie als Arbeiter mit besonderer Anstellung zu beantragen, müssen die Angestellten einen Antrag vorlegen, der von einem rechtmässigen Vertreter unterschrieben und von einem Anwalt beglaubigt ist oder vor dem Beamten, der den Antrag annimmt, unterschrieben wird. Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:

a) Grundlage des Anspruchs, in der die Gründe des Antrags und die Tätigkeiten, die der Ausländer im Land verrichten wird, erklärt werden.

b) Name der juristischen Person

c)  Personalien des offiziellen Vertreters

 • Vollständiger Name
 • Staatsangehörigkeit
 • Beruf
 • Adresse und Telefonnummer in Costa Rica
 • Ort innerhalb des rechtlichen Bezirks von San José oder ein vom Ministerium bestimmtes elektronisches Medium, das im Amtsblatt aufgeführt ist, um Benachrichtigungen zu erhalten
 • Datum und Unterschrift

d)  Personalien des ausländischen Arbeiters

 • Vollständiger Name
 • Staatsangehörigkeit
 • Geburtsdatum
 • Adresse des Arbeitsplatzes
 • Unterbringung, falls eine Unterbringung zur Verfügung gestellt wird, muss dies gemäss den Arbeitsgesetzen geschehen.
 • Angabe der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer in Costa Rica

4. Beleg über ausreichend finanzielle Mittel, so dass das Gehalt des Arbeiters, der eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten soll, gewährleistet ist.

5. Beglaubigte Kopie des Reisepasses des Arbeiters. Wenn der Ausländer ohne Reisepass eingereist ist oder bei
Vorlage des Antrags keinen Reisepass besitzt, kann keine Aufenthaltsgenehmigung in dieser besonderen Kategorie ausgestellt werden.

6. Von einem offiziellen Notar beglaubigte Kopie des Personalausweises.

7. Geburtsurkunde, aus der die Namen der Eltern hervorgehen.

8. Führungszeugnis, aus dem hervorgeht, dass der Ausländer in seinem Heimatland keine der in Artikel 63 aufgeführten Straftaten begangen hat.

a. Damit die Geburtsurkunde, Bescheinigungen über Vorstrafen, Kopien der Pässe oder andere Dokumente, die im Ausland erstellt wurden, Gültigkeit haben um eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, müssen die dafür benötigten Unterlagen als beglaubigte Übersetzung ins Spanische vorliegen oder von einem Notar mit entsprechenden Sprachkenntnissen beglaubigt sein. Die Geburtsurkunde muss im Heimatland erstellt sein. Falls Vorstrafen vorliegen, müssen die Bescheinigungen im Heimatland oder dem Land, in dem sich der Ausländer die letzten drei Jahre rechtmässig aufgehalten hat, ausgestellt worden sein. Die Rechtmässigkeit dieses Aufenthalts muss glaubwürdig erklärt werden.

b. In Ausnahmefällen, bei denen es nicht möglich ist, die Geburtsurkunde mit den Namen der Eltern und/oder die Bescheinigungen über Vorstrafen vorzulegen, da die Regierung im Heimatland diese nicht ausstellen kann oder aus anderen gravierenden Gründen, können Sie sich davon freistellen, indem Sie vorher einen Antrag an das Ministerium stellen, dabei muss die Unmöglichkeit glaubhaft erläutert werden. Der Antrag wird vom Ministerium geprüft und falls notwendig dem Nationalrat vorgelegt, der die entsprechende Entscheidung trifft.

9. Zwei aktuelle Passfotos

10. Nachweis über Fingerabdrücke beim Ministerium für öffentliche Sicherheit


11. Weitere Dokumente, die den Antrag unterstützen.

12. Original und Kopie oder beglaubigte Kopie darüber, dass das Unternehmen als Rechtsperson eingetragen ist.

13. Bescheinigung über die Rechtfähigkeit, in der die Registrierungsdaten, die rechtmässige Vertretung und die Gültigkeit aufgeführt sind. Das Ausstellungsdatum sollte nicht mehr als einen Monat zurückliegen.

14. Original und Kopie oder von einem Notar beglaubigte Kopie des Personalausweises oder der Aufenthaltsgenehmigung des offiziellen Vertreters des Unternehmens

15. Steuerstempel: 125 Stempelmarken für den Antrag und 2,50 für jedes Blatt

16. Wenn der Antrag bewilligt ist, muss der Arbeitgeber nach Artikel 128 eine Sicherheitshinterlegung vornehmen und eine Bescheinigung der Sozialversicherungskasse Costa Rica vorlegen, in der bestätigt wird, dass der Antragsteller als Arbeitgeber registriert ist.

17. Der Arbeitgeber muss das Ministerium sofort verständigen, wenn ein Arbeiter mit besonderer Anstellung nicht mehr für ihn tätig ist.

18. Falls der Arbeitgeber den Arbeiter mit besonderer Anstellung an einem anderen Ort als den ursprünglichen einsetzen oder ihn gegen einen anderen Arbeiter auswechseln möchte, muss dies der Ausländerbehörde oder der entsprechenden Abteilung des Ministeriums mitgeteilt werden.

19. Der Arbeitgeber kann die Sicherheitshinterlegung zurückfordern, wenn die rechtmässige Aufenthaltsgenehmigung des Arbeiters abgelaufen ist und dieser das Land verlassen hat.
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Lic. Maynor Serrano Mattey / Abogado y Notario