RECHTSANWALTSKANZLEI  SERRANO MATTEY
ARBEITER, DIE AN BESONDEREN PROJEKTEN MITWIRKEN
Rechtliche Grundlage: Artikel 152, Richtlinie CIRCULAR -SDG-2007, vom 12. März 2007
1. Die Formalitäten können von der öffentlichen Körperschaft, die an der Einreise des Ausländers interessiert ist, geregelt werden. Der Leiter der Institution muss dem Ministerium einen Antrag vorlegen, in dem das Projekt erläutert wird, die Unterschrift muss vom Rechtsberater der Institution beglaubigt werden. Der Antrag sollte folgende Unterlagen enthalten:

a. Grundlage des Anspruchs, in der die Gründe für den Antrag erläutert werden.

b. Personalien des Ausländers, der den Migrationsstatus beantragt:

 • Vollständiger Name
 • Staatsangehörigkeit
 • Beruf
 • Voraussichtliche Adresse in Costa Rica
 • Beantragter Migrationsstatus
 • Geburtsdatum
 • Passfoto
 • Namen und Staatsangehörigkeit der Eltern

c. Ein costaricanischer Konsul aus dem Konsulat, an das die Einreisegenehmigung des Ausländers, der die Aufenhaltsgenehmigung in der besonderen Kategorie beantragt, geschickt wird, sollte das Visum im Pass stempeln. Wenn der Ausländer in einem Land wohnhaft ist, in dem es kein costaricanisches Konsulat gibt, kann dies vom nächst gelegenen costaricanischen Konsulat oder von der Person, die den Aufenthalt für den Ausländer verwaltet, geregelt werden. In diesem Fall ist diese Person dafür verantwortlich, dass Benachrichtigungen weitergeleitet werden und ein Transportmittel zur Verfügung steht.

2. Bericht des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit, aus dem
hervorgeht, dass die Ausländer keine öffentlichen Arbeiten im Land verrichten werden. Dafür muss die Institution, die an der Einreise des Ausländers interessiert ist, einen entsprechenden Bericht gemäss den Verfahren, Bedingungen und Voraussetzungen des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit vorlegen. In dem Bericht muss die Anzahl der Ausländer, die einreisen sollen und die Aufenthaltsdauer angegeben werden, damit das Ministerium für diese Zeit eine Arbeitsgenehmigung ausstellen kann.

3. Geburtsurkunde, in der die Namen der Eltern aufgeführt sind.

4. Führungszeugnis, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller weder im Heimatland noch in dem Land, in dem er sich die letzten drei Jahre aufgehalten hat, straffällig geworden ist.

5. Beglaubigte Kopie des Reisepasses des Antragstellers

a. Damit die Geburtsurkunde, Bescheinigungen über Vorstrafen, Kopien der Pässe oder andere Dokumente, die im Ausland erstellt wurden, Gültigkeit haben, um eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, müssen die dafür benötigten Unterlagen als beglaubigte Übersetzung ins Spanische vorliegen oder von einem Notar mit entsprechenden Sprachkenntnissen beglaubigt sein. Die Geburtsurkunde muss im Heimatland erstellt sein. Falls Vorstrafen vorliegen, müssen die Bescheinigungen im Heimatland oder dem Land, in dem sich der Ausländer die letzten drei Jahre rechtmässig aufgehalten hat, ausgestellt worden sein. Die Rechtmässigkeit
dieses Aufenthalts muss glaubwürdig erklärt werden.

b. In Ausnahmefällen, bei denen es nicht möglich ist, die Geburtsurkunde mit den Namen der Eltern und/oder die Bescheinigungen über Vorstrafen vorzulegen, da die Regierung im Heimatland diese nicht ausstellen kann oder aus anderen gravierenden Gründen, können Sie sich davon freistellen, indem Sie vorher einen Antrag an das Ministerium stellen, dabei muss die Unmöglichkeit glaubhaft erläutert werden. Der Antrag wird vom Ministerium geprüft und falls notwendig dem Nationalrat vorgelegt, der die entsprechende Entscheidung trifft.

6. Drei aktuelle Passfotos

7. Steuerstempel: 125 Stempelmarken für den Antrag und 2,50 für jedes Blatt
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Lic. Maynor Serrano Mattey / Abogado y Notario