RECHTSANWALTSKANZLEI  SERRANO MATTEY
VORÜBERGEHENDE AUFENTHALTSERLAUBNIS FÜR RENTNER
Rechtliche Grundlage: Artikel 28, Richtlinie CIRCULAR -SDG-461-2007, vom 12. März 2007
1. Antrag an den Generaldirektor, unterschrieben vom Ausländer, der den vorübergehenden Aufenthalt als Ruhegeldempfänger beantragt, die Unterschrift muss von dem costa- ricanischen Konsul oder vom zuständigen Beamten, dem der Antrag vorgelegt wird, beglaubigt werden. Der Antrag sollte folgende Unterlagen enthalten:

a) Grundlage des Anspruchs, in der der Antrag und die Tätigkeiten, die der Ausländer im Land verrichten wird, erläutert und begründet werden.

b) Folgende Angaben zum Ausländer, der den Aufenthalt beantragt:

 • Vollständiger Name
 • Staatsangehörigkeit
 • Geburtsdatum
 • Beruf
 • Adresse in Costa Rica
 • Angestrebter Migrationsstatus
 • Vollständige Namen und Staatsangehörigkeit der Eltern
 • Weitere Dokumente, die den Antrag unterstützen
 • Ort innerhalb des rechtlichen Bezirks von San José oder ein vom Ministerium bestimmtes elektronisches Medium, das im Amtsblatt aufgeführt ist, um Benachrichtigungen zu erhalten.
 • Datum und Unterschrift

c) Falls die Formalitäten aus dem Ausland geregelt werden, kann im Konsulat, dem die Einreisegenehmigung des Ausländers vorgelegt werden muss, ein costaricanischer Konsul die Aufenthaltsgenehmigung provisorisch im Pass stempeln, damit der Antrag vorläufig bestätigt wird.

2. Beglaubigtes Dokument, in dem glaubhaft dargestellt wird, dass der
Ausländer eine lebenslange Rente aus dem Ausland erhält, die monatlich mindestens US$ 600 beträgt, oder den gleichwertigen Betrag in Colones oder einer anderen, von der Zentralbank Costa Ricas anerkannten Währung.

3. Geburtsurkunde des Antragstellers, in der die Namen der Eltern aufgeführt sind.

4. Führungszeugnis aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller weder im Heimatland noch in dem Land, in dem er sich die letzten drei Jahre aufgehalten hat, straffällig geworden ist

5. Beglaubigte Kopie des Reisepasses des Antragstellers.

a. Damit die Geburtsurkunde, Bescheinigungen über Vorstrafen, Kopien der Pässe oder andere Dokumente, die im Ausland erstellt wurden, Gültigkeit haben, um eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, müssen die dafür benötigten Unterlagen als beglaubigte Übersetzung ins Spanische vorliegen oder von einem Notar mit entsprechenden Sprachkenntnissen beglaubigt sein. Die Geburtsurkunde muss im Heimatland erstellt sein. Falls Vorstrafen vorliegen, müssen die Bescheinigungen im Heimatland oder dem Land, in dem sich der Ausländer die letzten drei Jahre rechtmässig aufgehalten hat, ausgestellt worden sein. Die Rechtmässigkeit dieses Aufenthalts muss glaubwürdig erklärt werden.

b. In Ausnahmefällen, bei denen es nicht möglich ist, die Geburtsurkunde mit den Namen der Eltern und/oder die Bescheinigungen über Vorstrafen vorzulegen, da die Regierung im
Heimatland diese nicht ausstellen kann oder aus anderen gravierenden Gründen, können Sie sich davon freistellen, indem Sie vorher einen Antrag an das Ministerium stellen, dabei muss die Unmöglichkeit glaubhaft erläutert werden. Der Antrag wird vom Ministerium geprüft und falls notwendig dem Nationalrat vorgelegt, der die entsprechende Entscheidung trifft.

6. Drei aktuelle Passfotos

7. Beleg über die Zahlung von US $30 (Dreissig Dollar) oder dem entsprechenden Betrag in Colones, zu den Tarifen der Zentralbank von Costa Rica, für die Aufenthaltsformalitäten für die erste Einreise des Ausländers zu Gunsten des Antragstellers.

8. Steuerstempel: 125 Stempelmarken für den Antrag und 2,50 für jedes Blatt
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Lic. Maynor Serrano Mattey / Abogado y Notario